Bemühen Sie sich, wenn Sie als Erbe des Erblassers eingesetzt sind, möglichst umgehend um eine Kopie des Testaments. Wir haben sehr viele Erbschleicherfälle erlebt, bei denen die Angehörigen große Probleme hatten, überhaupt nachzuweisen, dass sie Erben werden sollten. Es gibt einen Fall, bei dem die Putzhilfe eines hochbetagten älteren Herren und dessen Steuerberater das Testament ergattert haben. Es waren alle bisherigen Testamente, wie üblich in solchen Fällen, verschwunden. Den Erbschleichern droht zwar eine Strafe wegen Unterdrückung von Urkunden nach § 274 StGB, doch wird den Erbschleichern kaum nachzuweisen sein, dass ein Testament verschwunden ist. In dem geschilderten Fall haben die Erbschleicher dann behauptet, dass der ältere Mensch nachts die Testamente alle vernichtet hat. Es empfiehlt sich also dringend, von derartigen Testamenten, wenn die Angehörigen oder Bedachten von dem Testament Kenntnis haben, sich Kopien von dem Testament geben zu lassen. Die Unterdrückung eines Testaments, also das Vernichten eines Testaments durch den Erbschleicher ist nach § 274 StGB strafbar und kann auch ein Grund sein, wenn die Unterdrückung nachgewiesen wird, die Erbunwürdigkeit des Erbschleichers bei Gericht feststellen zu lassen.