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ERBSCHLEICHER – TESTAMENTSANFECHTUNG

Nach § 2080 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann jemand ein Testament anfechten, um die Rechtswirkung des Testaments zu vernichten. Anfechtungsberechtigt ist immer derjenige, der einen Vorteil daraus zieht, dass das Testament angefochten wird. Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens muss also der Anfechtungsgrund dargelegt werden. Zu den Anfechtungsberechtigten zählen die von Gesetz vorgesehenen Erben, die Ersatzerben sowie die Vorerben. Wichtig in diesem Zusammenhang […..]
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