Instruktiv stellt das Hanseatische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 20.02.2018, 2 W 63/17, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Testierfähigkeit und einer entsprechenden Prüfung (konkretisiert auf die Grunderkrankung einer Demenz) dar. „Testierunfähig ist – verkürzt ausgedrückt -, wer nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen […..]
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